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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Für Mieter von Gewerbeimmobilien spielt Außenwerbung eine wichtige Rolle, um die Aufmerksamkeit der Kunden auf sich zu ziehen. Grundsätzlich haben Mieter von Gewerbeobjekten einen Anspruch auf die Nutzung von Außenwerbung. Dazu gehören beispielsweise das Anbringen von Plakaten an der Außenwand, das Aufstellen von Kundenstoppern oder das Anmontieren von Hinweisschildern an der Fassade. Während der Vermieter des Objekts einige Werbemaßnahmen erlauben und dulden muss, kann er bestimmte Vorhaben untersagen. Hier gelten die im Mietvertrag vereinbarten Regelungen.
So wies das Amtsgericht Hamburg (AG) die Klage eines Mieters ab, der vom Vermieter verlangte, ein an der Fassade angebrachtes Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu dulden (AZ 44 C 275/18). Da im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass zum Ende des Mietvertrages alle Außenwerbeanlagen abmontiert und die beklebten Fensterscheiben gesäubert werden müssen, hatte der Kläger keinen Anspruch auf Duldung. Denn laut Gerichtsurteil ist ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse als Werbemaßnahme anzusehen, da sich die Bekanntgabe einer neuen Adresse an potenzielle Kunden richtet und zu Förderzwecken des eigenen Umsatzes dienen soll. Wäre im Mietvertrag diesbezüglich keine Sondervereinbarung getroffen worden, hätte der Kläger grundsätzlich ein Recht darauf gehabt, ein Hinweisschild anzubringen.
In einem anderen Fall ging es um das Anbringen von großflächigen Leuchtreklamen an einer Gewerbeimmobilie. Wenn im Mietvertrag keine differenzierten Vereinbarungen getroffen wurden, ist das Installieren von Werbetafeln gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Anbringungsort nicht verunstaltet wird und der ortsüblichen Verkehrssitte entspricht. So entschied das Verwaltungsgericht München (VG), dass ein Vermieter nicht dazu verpflichtet war, eine LED-Videowerbeanlage seines Mieters in vier Schaufenstern zu dulden (AZ M 8 K 16.1426). Bei der Gewerbeimmobilie handelte es sich um ein denkmalgeschütztes Haus, sodass bei dieser Werbemaßnahme von einer Verunstaltung des Anbringungsortes auszugehen sei.
Quelle: AG Hamburg/VG München
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