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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
In München fordert eine Eigentümerin einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft die Schließung eines Eltern-Kind-Zentrums in der gemischt genutzten Einheit. Die sich im Untergeschoss befindlichen Räumlichkeiten seien in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ gekennzeichnet und sollten nach Meinung der Eigentümerin auch zu diesem Zwecke genutzt werden. Die Wohnung der Klägerin befindet sich direkt über dem Eltern-Kind-Zentrum im ersten Obergeschoss. Die Eigentümerin fühlt sich durch das dort entstehende Personen- und Lärmaufkommen gestört.
Das Eltern-Kind-Zentrum ist ein eingetragener Verein und Mieter der Räumlichkeiten. Das Zentrum ist montags bis freitags von 9 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Vormittags findet ein „Mini-Kindergarten“ für Kinder im Alter zwischen 18 und 36 Monaten statt, am Nachmittag diverse Kurse für Kinder sowie Deutschkurse für Eltern. Zudem finden gelegentlich an Wochenenden und zu besonderen Anlässen beispielsweise Flohmärkte oder Vorträge statt.
Die vom Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) in München stattgegebene Klage (AZ V ZR 203/18) lehnt der BGH ab. Zwar ist der vom Eltern-Kind-Zentrum ausgehende Lärm größer, als wenn die Nutzung der Räumlichkeiten als „Laden mit Lager“ stattfinden würde. Allerdings seien die Geräuscheinwirkungen, die von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, grundsätzlich hinzunehmen. Dies besagt eine Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG). Auch wenn in der Einrichtung Kurse an Eltern vergeben werden, dürfte der Begriff der „Kindertageseinrichtung“ in diesem Fall nicht zu eng gefasst werden. Der BGH hat die Klage an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, inwieweit abgestellte Kinderwagen und Fahrräder stören.
Quelle: BGH
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