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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Einem Mieter in Berlin wurde das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der im Jahre 1949 geborene Mieter lebte seit 1986 in der knapp 85 Quadratmeter großen Mietwohnung. Im Jahre 2012 erwarb ein neuer Eigentümer die Wohnung im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Als Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30. Juni 2017 gab der Eigentümer an, seine Tochter wolle zum Wintersemester 2017/2018 ein Studium in Berlin aufnehmen und die Wohnung beziehen.
Das Kündigungsschreiben wurde dem Mieter anwaltlich im September 2016 zugestellt. Dieser widersprach der Kündigung des Mietverhältnisses und begründete, es lägen Härtegründe vor, die es ihm nicht möglich machen, aus der Mietwohnung auszuziehen. Nach Prüfung des Sachverhalts, lehnten sowohl Amtsgericht (AG) als auch Landgericht (LG) die Räumungsklage und Aufforderung zur Herausgabe der Wohnung ab. Das Mietverhältnis solle gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 und § 574a Abs. 1 Satz 1 BGB unter denselben Voraussetzungen auf unbestimmte Zeit verlängert werden (AZ VIII ZR 6/19).
Auch wenn das LG, anders als das AG, der Meinung war, die Kündigung wegen Eigenbedarfs entspräche den formellen und materiellen Gründen, greife dennoch der Härteeinwand des Beklagten. Ärztliche Atteste bescheinigten den schlechten gesundheitlichen Zustand des Beklagten, von dem ungewiss sei, wann sich dieser verbessere. Zudem lebe der Beklagte seit etwa 30 Jahren in der Wohnung und sei demnach stark in das soziale Umfeld eingebunden. Es bestünde die Gefahr, sein Gesundheitszustand könne sich nach einem Auszug verschlechtern. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Klägers statt und verweist den Fall zur Überprüfung an eine andere Kammer des LG. Denn die vorliegenden ärztlichen Atteste seien nicht ausreichend. Vielmehr müsse ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten Auskunft über die Art, den Umfang und die Auswirkungen des Zustands des Mieters geben.
Quelle: BGH
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