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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Eine Ehepaar aus der Südpfalz beauftragte im Jahre 2015 ein Massivbau-Unternehmen mit dem Bau eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung. Das Wohnobjekt sollte auf einem Grundstück entstehen, dass sich im Eigentum der Eheleute befand. Doch bereits während der Bauphase wurden Mängel ersichtlich, die auf Fehler während der Planungsphase zurückzuführen waren. Ebenso wurden gravierende Ausführungsfehler ersichtlich.
Das Ehepaar reichte gegen das Bauunternehmen Klage ein. Da die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten allein im Jahre 2017 etwa 13.700 Euro betrugen, machten die Eigentümer in ihrer Einkommenssteuererklärung 2017 die Prozesskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend. Als Grundlage bezogen sie sich auf § 33 Einkommensteuergesetz. Demnach können bestimmte unvorhergesehene Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Im Jahre 2018 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ 3 K 2036/19) ist jedoch der Auffassung, dass Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Baumängeln an einen Eigenheim stehen, nicht als außergewöhnliche Kosten gelten. Denn auch wenn die Höhe der Kosten eine große finanzielle Belastung darstellt, ist die Existenzgrundlage der Eheleute nicht bedroht. Da beide Ehepartner erwerbstätig sind und eine Mietwohnung bewohnen, in welcher sie ihr Wohnbedürfnis decken, müssen keine lebensnotwendigen Bedürfnisse gedeckt werden. Nach Urteil des Finanzgerichts ist weder das Baugrundstück lebensnotwendig noch sind die Aufwendungen außergewöhnlich. Ebenso könnte das Ehepaar das Grundstück verkaufen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz
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