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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Dem Mieter einer 60 Quadratmeter großen Dachgeschosswohnung steht laut Mietvertrag ebenfalls ein Tiefgaragenstellplatz sowie ein Kellerraum von etwa sechs Quadratmeter zur Verfügung. Für den Stellplatz zahlt der Mieter 43 Euro monatlich. Der Kellerraum ist in der Wohnungsmiete miteinbezogen. Zu Beginn des Mietverhältnisses ab dem 1. Februar 2012 nutzte der Mieter den Kellerraum zum Abstellen seines Fahrrads und von anderen Gegenständen. Zeitweise stand der Kellerraum leer. Im Herbst 2015 nutzte der Mieter den Kellerraum zuletzt.
Im April 2016 fiel dem Mieter auf, dass das Schoss zum Kellerraum ausgetauscht und der Raum von einem andern Mieter genutzt wurde, da sich dort ihm fremde Gegenstände befanden. Der Mieter verlangte von seiner Vermieterin Auskunft darüber, ab wann der Keller an einen anderen Mieter vergeben wurde. Für diesen Zeitraum verlangte er von der Vermieterin eine Mietminderung in Höhe von 50 Euro pro Monat. Die Vermieterin verweigerte dem Mieter die Auskunft. Ebenso wies sie die im Oktober 2016 vom Mieter erteilte Mietzinsforderung von 743 Euro zurück.
Das Amtsgericht Brühl (AZ 23 C 182/18) gab der Klage des Mieters statt. Denn aufgrund der Doppelvermietung des Kellerraums hat der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf eine Mietminderung. Zudem verletze die Vermieterin ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis, indem sie dem Mieter eigenmächtig dem ihn zugewiesenen Kellerraum entzog. Laut Gerichtsurteil ist die Vermieterin auch dazu verpflichtet, dem Mieter Auskunft über den Zeitraum der Doppelvermietung zu erteilen. Gemäß § 242 BGB kann der Mieter seinen Auskunftsanspruch gelten machen.
Quelle: AG Brühl
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