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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungs­vermittlung GmbH

26.10.2020Urteil: Mieter sind für Abfalltrennung verantwortlich:

Eine ordentliche Abfalltrennung gehört zu den Aufgaben und Pflichten aller Mieter einer Mietwohnanlage. Doch nicht immer halten sich alle Mietparteien an die festgelegten Vorgaben einer ordnungsgemäßen Mülltrennung. Dass das Fehlverhalten finanzielle Auswirkungen haben kann, zeigt ein Fall in Frankenthal (AZ 3a C 288/18). Nachdem die Vermieterin eines Wohnhauses die Mieter einer ihrer Wohnungen mehrmalig und durch unterschiedliche Informationen auf eine angemessene Wertstofftrennung hingewiesen hat, änderten die Mieter weiterhin nichts an ihrem Verhalten.

So beauftragte die Vermieterin Dritte damit, die Mülltrennung zu überprüfen und den Müll zu sortieren. Neben der Abfalltrennung ging es zudem um den Abtransport von unerlaubt abgestelltem Sperrmüll auf den Gemeinschaftsflächen sowie um die Beseitigung von entstandenen Verunreinigungen der Außenflächen. Die Kosten für die Überprüfung und Nachsortierung der Wertstofftrennung sowie die Müllbeseitigungskosten legte die Vermieterin als Betriebskosten auf die betroffenen Mieter um. Die Mieter reichten Klage ein, da sie der Meinung waren, die entstandenen Kosten seien von der Vermieterin zu tragen und nicht als Betriebskosten umlagefähig.

Das Amtsgericht Frankenthal (AG) entschied zugunsten der Mieterin mit der Begründung, diese sei nicht dafür verantwortlich, für das pflichtwidrige Verhalten der Mieter zu haften. Gemäß § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV sind die entstandenen Kosten für die Mülltrennung und das Nachsortieren als umlagefähige Betriebskosten anzusehen. Zudem hat die Vermieterin ausreichend Bemühungen vorgenommen, durch Informationen eine bessere Mülltrennung in der Wohnanlage zu erreichen. Auch ist davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Mülltrennung im Sinne des Großteils der Mieterschaft liegt.

Quelle: AG Frankenthal
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