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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
In München plant ein Paar zusammenzuziehen und bewirbt sich am 13. August 2019 auf ein Inserat für eine Dreizimmerwohnung. Unter 60 Bewerbern, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen wurden, entschieden sich die Vermieter, die Wohnung an das Paar zu vermieten, und zwar zum 01. Oktober 2019. Der beauftragte Makler erteilte am 05.09.2019 telefonisch die Zusage der Vermieter an das Paar. Zu diesem Zeitpunkt war das Paar im Urlaub und sollte am 16.09.2019 aus diesem zurückkommen. Danach sollte der Mietvertrag unterschrieben werden. In dieser Zeit hat der Makler einen Mietvertrag aufgesetzt, den die Eigentümer bereits unterschrieben haben. Den anderen Bewerbern sagte der Makler ab.
In einem weiteren Anruf an das Paar am 17.09.2019 erfuhr der Makler, dass sich die Interessenten entschieden haben, die Wohnung nicht zu beziehen und kein Mietverhältnis einzugehen. Sie begründen die Entscheidung damit, dass sie während des Urlaubs festgestellt haben, dass sie doch nicht zusammenziehen möchten. Trotz einer unmittelbar nach der Mitteilung des Paares neuen Inserierung der Wohnung durch den Makler sowie eines offenen Besichtigungstermins am 20.09.2019 kam kein Mietvertrag mit einem Interessenten zum 01.10.2019 zustande. Daraufhin klagten die Eigentümer und verlangen von dem Paar die Kosten für den Mietausfall für Oktober 2019 in Höhe von 1.450 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro bis zum 30.09.2019 zu begleichen (AZ 473 C 21303/19).
Aus Sicht der Eigentümer sei zwischen den beiden Parteien auch durch die mündliche Zusage und die Bereitschaft zur Vertragsunterzeichnung ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Pflichten zustande gekommen. Anders sieht es das Amtsgericht München und lehnt die Forderung der Vermieter nach Schadenersatzzahlung für den Mietausfall ab. Die Mietinteressenten haben bis zur Verkündung ihrer Entscheidung keinen Mietvertragsentwurf erhalten und seien demnach nicht zur Zahlung des Mietausfalls verpflichtet. Auch wenn ein Mietvertragsschluss grundsätzlich gemäß § 550 BGB formfrei möglich ist, gilt dies hier nicht. Denn die Mietparteien haben sich darauf geeinigt, dass das Vertragsverhältnis schriftlich mit einem Mietvertrag geschlossen werden muss. Dies erfolgte nicht. Somit scheidet eine Haftung nach § 311 Abs. 2 BGB aus.
Quelle: AG München
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