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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses kündigte im Januar 2019 ihren Mietern an, sie wolle eine Wärmedämmung an der Außenfassade anbringen. Die Mieter des Hauses erklärten, die Maßnahmen dulden zu wollen. Da die Bauarbeiten verschoben wurden, setzte die Vermieterin im November 2019 ein weiteres Schreiben auf, mit welchem Sie die Mieter erneut zur Duldung der Maßnahmen bat. Die Bauarbeiten sollten Mitte Januar oder Mitte März 2020 beginnen. Die Duldungserklärung sollte bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Die Nachfrist war auf den 06. Januar datiert.
Da die Vermieterin bis zum 14. Januar noch keine Duldungserklärung seitens der Vermieter erhielt, reichte sie Klage ein (AZ VIII ZB 44/20). Auf diese reagierten die Mieter noch am Tag der Klagezustellung und gaben bei dem Prozessbevollmächtigten eine Duldungserklärung ab. Diese war auf den 22. Dezember 2019 datiert. Die Mieter gaben zudem an, die Duldungserklärung im Dezember per Post verschickt zu haben. Die Vermieterin erklärte den Rechtsstreit damit für erledigt. Das Amtsgericht Berlin Köpenick erlegte die Kosten für den Rechtsstreit der Vermieterin auf. Diese war allerdings der Meinung, die Mieter sollen die Kosten für den Rechtsstreit tragen, da sie die Duldungserklärung nicht rechtzeitig erhalten habe.
Sowohl das Landgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten die Forderung der Vermieterin ab. Als Erklärung gaben die Gerichte an, es bestünde bis dahin kein Grund zur Klageerhebung. So hätte nach der Aufforderung zur Duldung zunächst eine Mahnung folgen müssen. Ebenso sei zu beachten, dass die Mieter bereits in der ersten Aufforderung zur Duldung von Erhaltungsmaßnahmen im Januar 2019 ihre Zustimmung abgegeben hatten. Auch sei zu beachten, dass die Mieter grundsätzlich nicht im Verzug waren. Denn die Fälligkeit der Duldungsanzeige könne sogar bis zum Baubeginn infrage gestellt werden.
Quelle: BGH
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