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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Dass ein auf dem Balkon angebrachtes Katzennetz zu einem Gerichtsstreit führen kann, zeigt folgender Fall: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin wollte ihrer Katze den Ausgang auf den Balkon ermöglichen und zum Schutz ihres Tieres ein Katzennetz anbringen. Die Vermieterin allerdings war dagegen und untersagte der Mieterin das Anbringen des Netzes. Daraufhin reichte die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ein (AZ 18 C 336/19). Das Gericht entschied Zugunsten der Mieterin. Laut Gerichtsbeschluss habe die Mieterin einen Anspruch auf das Anbringen eines Katzennetzes.
Wesentlich sei zu prüfen, ob das Anbringen des Netzes eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung erfordert. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Anbringen sollte ohne Eingriffe in die Bausubstanz erfolgen. Somit habe die Mieterin und Tierhalterin einen Anspruch auf ein Katzennetz auf dem Balkon. Zudem ermöglicht das Netz der Katze, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören.
Auch das Argument der Vermieterin, das Katzennetz führe zu einer optischen Beeinträchtigung der Hausfassade, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Denn in dem Mehrfamilienhaus haben bereits weitere 11 Parteien Katzennetze auf ihren Balkonen, die von der Vermieterin geduldet wurden. Aus den beiden genannten Gründen ist ein Katzennetz auf dem Balkon vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst.
Quelle: AG Tempelhof-Kreuzberg
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