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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Vor dem Amtsgericht Bremen fordert die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses eine ihrer Mieterinnen dazu auf, ihre Tierhaltung auf zwei Hunde oder einen Hund und eine Katze zu beschränken (AZ 6 C 32/15). Hintergrund ist, dass die Mieterin seit ihrem Einzug im Jahre 1979 mehrere Tiere in ihrer 77,25 Quadratmeter großen 3,5 Zimmer aufgenommen hat. Darunter zählen Klein- und Großtiere, u. a. eine Katze, sechs Hunde sowie mehrere in Käfigen gehaltene Nagetiere. Eine Genehmigung für die Tierhaltung beantragte die Mieterin erst im Jahre 2014, nachdem ihr eine Beschwerde bzgl. der Lärmbelästigung der Tiere zugetragen wurde.
Auf den Antrag der Mieterin reagierte die Eigentümerin mit einem Schreiben vom 28.08.2014, in dem sie die Mieterin dazu aufforderte, die Großtierhaltung, wie oben genannt, einzuschränken. Die Mieterin reagierte nicht auf das Schreiben, sodass die Eigentümerin einen Monat später ihre Aufforderung wiederholte. Die Mieterin wies die Klage mit einem Anwaltsschreiben vom 14.11.2014 ab, die Vermieterin reagierte ebenfalls mit einem Anwaltsschreiben und setzte der Mieterin eine Frist auf Reduzierung des Tierbestandes bis zum 31.12.2014, welcher die Mieterin wiederholt nicht nachging.
In dem Prozess wies das Amtsgericht Bremen die Klage der Eigentümerin ab und entschied zugunsten der Mieterin. Denn die Forderung der Eigentümerin verstößt gegen §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf zwei Großtiere beschränkt. Nach dieser Regelung seien andere Großtiere von der Haltung ausgeschlossen, wenn keine Genehmigung der Vermieterin vorliegt. Gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist diese Regelung unwirksam, denn sie ist als unangemessene Benachteiligung der Mieterin anzusehen.
Quelle: AG Bremen
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