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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Wohnungseigentümer dürfen nicht ohne Weiteres bauliche Veränderungen vornehmen, wenn die anderen Wohnungseigentümer darüber nicht informiert wurden bzw. nicht mit diesen einverstanden sind. Aufgrund des sogenannten „Beschlusszwanges“ müssen sie notfalls im Wege einer Beschlussersetzungsklage einen Gestattungsbeschluss herbeiführen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (V ZR 140/22).
Im vorliegenden Fall bewohnen die Eigentümer jeweils eine Doppelhaushälfte. Sie haben ein Sondernutzungsrecht an dem an die jeweilige Haushälfte anschließenden Gartenteil. Nun kam einer der Eigentümer auf die Idee, in seinem Gartenteil einen Swimmingpool zu bauen. Daraufhin klagte der andere Eigentümer auf Unterlassung und bekam vom Amts- und Landgericht Recht. Der Eigentümer, der bereits mit dem Swimmingpool-Bau begonnen hatte, legte Revision ein.
Diese wies der V. Zivilsenat des BGH jedoch ab. Denn der andere Eigentümer kann auf Unterlassung klagen, da „bauliche Veränderungen […] gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden [müssen]“. Auch das Sondernutzungsrecht räume dem Eigentümer nicht ein, den Gartenteil grundlegend umzugestalten wie es durch den Bau eines Swimmingpools der Fall ist.
Quelle: V ZR 140/22/bundesgerichtshof.de
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