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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Während der Bauarbeiten an einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit Garage und PKW-Stellplätzen im Stadtteil Frankenforst in Bergisch Gladbach, wird der Bauherr des Projekts von einem Nachbarn mit einem Eilantrag beklagt (AZ 2 L 2613/19). Dieser fordert die Beendigung der Bauarbeiten. Als Grund für seine Klage gibt er an, das geplante Objekt würde etwa fünf Meter höher sein, als sein Haus und hätte durch seine Höhe eine „erdrückende Wirkung“. Anzumerken ist, dass für das Gebiet kein Bebauungsplan vorhanden ist.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln lehnt den Eilantrag ab und ist der Ansicht, dass bei dem vorliegenden Bauvorhaben eine „erdrückende Wirkung“ ausgeschlossen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten würden oder das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme verletzt würde. In Gebieten ohne Bebauungsplan darf nur dann gebaut werden, wenn sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einfügt, was hier, laut VG Köln, der Fall ist.
Die angrenzenden Grundstücke sind ebenfalls mit Ein- und Mehrfamilienhäusern mit einem und mehreren Geschossen bebaut. Somit fügt sich das Bauprojekt adäquat in die vorhandene Bebauung ein. Um Bewohner vor baurechtlichen Maßnahmen wie diesen schützen zu können, müsste die Stadtverwaltung konkrete Bauvorschriften in einem Bebauungsplan regeln.
Quelle: VG Köln
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