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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Die Eigentümer von mehreren Wohnungen eines Mehrfamilienhauses haben ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer Außenjalousien an den Fenstern ihrer Wohnungen angebracht. Da die Jalousien eine bauliche Veränderung an dem Gemeinschaftseigentum nach § 22 Abs. 1 WEG darstellen und die anderen Mieter nach § 14 Nr. 1 WEG in einem bestimmten Maß beeinträchtigen, haben die Eigentümer einer anderen Wohnung gegen diese bauliche Veränderung geklagt. Sie fordern von den Beklagten, die angebrachten Außenjalousien an allen Fenstern wieder abzunehmen.
Das Amtsgericht Senftenberg hat die Klage abgelehnt. Auch die Revisionsklage vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) hatte keinen Erfolg. Maßgeblich für das gerichtliche Urteil war ein von den Wohnungseigentümern gefasster Beschluss in einer Eigentümerversammlung, der während des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens gefasst wurde. Am 28. September 2018 entschied die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), dass das Anbringen von Verschattungsanlagen bzw. Verschattungsjalousien an der zum Hof gelegenen und südwärts vorgelagerten Balkon- und Fassadenkonstruktion allen Wohnungseigentümern erlaubt sei. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Jalousien zur baulichen Konstruktion des Wohnhauses passen und alle Verschattungsanlagen ein einheitliches und harmonisches Bild ergeben.
Ebenso müssen die Kosten für die baulichen Maßnahmen sowie die eventuellen Folgekosten von den jeweiligen Eigentümern selbst getragen werden müssen. Sollte es zu einem Schadensfall kommen, der mit den angebrachten Jalousien in Zusammenhang steht und nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt ist, haftet auch hier der Eigentümer. Ein Anspruch auf eine Verteilung der entstanden Kosten auf alle Mitglieder der WEG besteht nicht, da die Maßnahmen zum Anbringen der Jalousien nicht als Gemeinschaftsmaßnahme für das Objekt beschlossen wurden. Die Miteigentümer und die Kläger sind zur Duldung verpflichtet, solange die Inhalte der gefällten Beschlüsse von den Beklagten eingehalten und befolgt werden.
Quelle: BGH
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