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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Wer seine Mietwohnung untervermieten möchte, muss den Vermieter in seine Pläne miteinbeziehen. Denn ganz gleich, ob ein Auslandsaufenthalt ansteht oder der Partner ausgezogen und die Wohnung für einen allein zu teuer geworden ist, gemäß §§ 540, 553 BGB brauchen Mieter die Genehmigung des Vermieters, wenn sie ihren Wohnraum über einen festgelegten Zeitraum an eine andere Person abgeben möchten.
Grundsätzlich sind zwei Arten von Untervermietung zu unterscheiden. Möchten Mieter lediglich einen Teil ihrer Wohnung an eine andere Person untervermieten und auch selbst in der Wohnung wohnen bleiben, haben sie einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters. Dieser darf die Anfrage zur Untervermietung nur dann ablehnen, wenn ein triftiger Grund gegen die Person des Untermieters vorliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit des Untermieters kein wichtiger Ablehnungsgrund ist. Denn die Mietzahlung an den Vermieter der Wohnung erfolgt durch den Hauptmieter und nicht durch den Untermieter.
Anders sieht es aus, wenn die gesamte Wohnung an einen Untermieter für einen bestimmten Zeitraum übergeben werden soll. In solch einem Fall kann der Vermieter die Untervermietung an einen Dritten verweigern, ohne dabei einen Grund angeben zu müssen. Denn der Mieter hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung zur Untervermietung der gesamten Wohnung. Ebenso hat ein Vermieter grundsätzlich ein Recht darauf, zu erfahren, wer in seiner Mietwohnung lebt, ganz gleich, ob es sich leidglich um ein Zimmer oder die ganze Wohnung handelt. Mieter, die ihre Vermieter über die Untervermietung nicht in Kenntnis setzen, riskieren unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses. Allerdings erfolgt in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung, das vertragswidrige Verhalten einzustellen. Wird die Wohnung als Ferienwohnung untervermietet, ist seit 2018 zudem eine Erlaubnis der Stadt erforderlich.
Quelle: Haus und Grund
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