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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Das Landgericht München I hat entschieden, dass die Filmbetreiber-GmbH (Beklagte) ein Kino im Münchener Zentrum räumen und herausgeben muss (Az. 34 O 7322/20). Die Entscheidung stützt sich auf den Pachtvertrag aus dem Jahr 1956, der 2006 auf die Beklagte übertragen wurde. Das betroffene Kino ist Teil eines Grundstücks, das von einer Bruchteilsgemeinschaft besessen wird. Dem Kläger gehören 80 Prozent des Miteigentumsanteils.
Nachdem 2019 über 90 Prozent der Personen mit Miteigentumsanteilen die Kündigung des Pachtverhältnisses genehmigt hatten, kündigte der Kläger den Vertrag zum 30. Juni 2020. Die Beklagte wies die Kündigung jedoch zurück. Zwei Mitverpächter zogen ihre Zustimmung zur Kündigung zwei Jahre später (also 2021) zurück, da ihnen angeblich nicht alle Tatsachen präsentiert wurden. Das Landgericht entschied jedoch, dass der Pachtvertrag zum festgelegten Datum wirksam beendet wurde und hob hervor, dass die Pacht ungewöhnlich niedrig war. Expertenbewertungen zeigten, dass bei einer Neuvermietung der Räume als Kino deutlich höhere Pachtbeträge hätten erzielt werden können.
Das Landgericht wies darauf hin, dass die Bruchteilseigentümer oder die Verpächtergemeinschaft das Recht haben, nur den Kinobetreiber zu wechseln, ohne das Grundstück wesentlich zu verändern. Über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit einer anderen Grundstücksnutzung wurde nicht entschieden. Außerdem konnte das Landgericht die späte Zurückziehung der Zustimmung von zwei Mitverpächtern nicht nachvollziehen und hielt sie damit für unbeachtlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: justiz.bayern.de/AZ: 34 O 7322/20
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