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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Sind die Gehwege im Winter vereist oder verschneit, stellt sich die Frage, wem die Räum- und Streupflicht obliegt und wer im Schadensfall haftet. Grundsätzlich ist, laut Rechtslage, die Gemeinde dazu verpflichtet, Gehwege begehbar und sicher zu halten und vor Schneeeinfall sowie vor Glatteis zu schützen. Doch grenzt ein Grundstück an einen öffentlichen Gehweg, kann die Räum- und Streupflicht an den Eigentümer des Hauses übergeben werden. Dieser wiederum hat die Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht an seinen Mieter übergeben.
Doch die Übergabe der Räum- und Streupflicht an den Mieter muss ganz klar im Mietvertrag oder in der Hausordnung benannt werden. Ein Verweis auf „alle behördlichen und polizeilichen Pflichten“ reicht unter Umständen nicht aus. Denn kommt es zum Ernstfall und ein Passant stürzt oder verletzt sich, kann das hohe Kosten verursachen. Hat der Vermieter eine offizielle Übergabe der Versicherungspflicht an seinen Mieter verschriftlicht, ist er dennoch dazu verpflichtet, zu überwachen, ob dieser seiner Räum- und Streupflicht tatsächlich nachgeht.
Sind die Mieter oder Eigentümer körperlich eingeschränkt oder gebrechlich, sind Sie unter Umständen von den Pflichten befreit. In solchen Fällen kann ein Streu- und Räumdienst die Arbeiten übernehmen. Handelt es sich bei dem Wohnobjekt um ein Mehrfamilienhaus, sind alle Parteien zum gleichen Teil verpflichtet, der Räum- und Streupflicht nachzugehen. Die kommunale Straßenreinigungssatzung gibt Auskunft darüber, ob mit Split, Granulat oder ggfs. Salz in der jeweiligen Gemeinde gestreut werden darf.
Quelle: Hausjournal
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