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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Nachbarn dürfen keine Überwachungskameras anbringen, die neben ihrem eigenen auch das Grundstück der Nachbarn erfassen. Das entschied nun das Amtsgericht Bad Iburg (AZ: 4 C 366/21). Im vorliegenden Fall hatte ein Nachbar einer Doppelhaushälfte auf seinem Grundstück Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht, die unter anderem Objekt- und Personenerkennungen in Echtzeit durchführen können.
Eine der Videokameras ist auf den Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg ausgerichtet, die andere auf den Garten und die dahinterliegenden Felder des Doppelhauses. Beide Kameras können auch das Grundstück der Nachbarn erfassen, wogegen diese klagten. Zu Recht, wie das Amtsgericht befand. Die Kameras in dieser Form müssen beseitigt werden, da sie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen.
Bei der Entscheidung bezog das Amtsgericht auch mit ein, dass die Nachbarn seit mehreren Jahren zerstritten sind. Daher erklärte es den Unterlassungsanspruch durch sogenannten „Überwachungsdruck“. Dieser besteht laut Amtsgericht dann, „wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse“. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben und die Klägerin könne „tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung haben […], dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt“.
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg/AZ: 4 C 366/21; amtsgericht-bad-iburg.niedersachsen.de
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