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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Wie können Mieter ihre Wohnung verschönern? Welche Maßnahmen können sie auf eigene Faust durchführen? Wann brauchen sie die Zustimmung des Vermieters? Diesen Fragen geht das Portal „schoener-wohnen.de“ nach. Das Wichtigste vorab: Oberflächliche Veränderungen, die rückgängig gemacht werden können, darf der Mieter in der Regel selbst durchführen. Wird allerdings in die Bausubstanz der Wohnung eingegriffen, bedarf es der Zustimmung des Vermieters.
Mieter dürfen so zum Beispiel die Wände streichen, Löcher bohren und einen neuen Boden verlegen. Verlegen sie einen neuen Boden, muss der alte Boden allerdings erhalten bleiben. Deswegen ist eine sogenannte schwimmende Verlegung erforderlich, bei der der alte nicht mit dem neuen Boden verbunden wird. Dazu kommen beispielsweise Klicksysteme zum Einsatz. Liegt in der Wohnung ein alter Holzboden, der abgeschliffen werden muss, sollte hierzu die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
Auch eine neue Küchenarbeitsplatte kann die Mietwohnung laut „schoener-wohnen.de“ aufwerten. Wurde die Küche vom Vormieter übernommen oder handelt es sich um die eigene Küche, ist der Austausch kein Problem. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Küche in die Mietwohnung integriert ist. Dann bedarf es vor dem Austausch der Zustimmung des Vermieters. Auch Türen sollten Vermieter nicht auf eigene Faust verändern, denn diese gehören zur Bausubstanz.
Quelle und weitere Informationen: schoener-wohnen.de
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