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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Frisörgeschäfte, die im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 geschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Einnahmeausfälle haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (III ZR 41/22). Im vorliegenden Fall hatte eine selbstständige Friseurin geklagt. Sie forderte für die sechswöchige Schließung ihres Geschäfts im Zuge der Pandemiebekämpfung eine Entschädigung von 8.000 Euro. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte den Betrieb von Frisörsalons und anderen Einrichtungen vorübergehend untersagt. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum eine Soforthilfe von 9.000 Euro. Diese muss sie aber zurückzahlen.
In der Berufung wurde das Urteil des Landgerichts Heilbronn bestätigt und die Revision der Klägerin abgelehnt. Laut der Rechtsprechung haben Gewerbetreibende, die aufgrund pandemiebedingter Schutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen finanzielle Verluste erlitten, weder nach Infektionsschutzgesetz noch nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht Anspruch auf Entschädigung. Die sechswöchige Betriebsschließung wurde als angemessen erachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der durch die Pandemie verursachten gesamtwirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen.
Der BGH stellte fest, dass die Schließungen das legitime Ziel verfolgten, die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Pandemiegefahren zu bekämpfen. Die Intensität des Eingriffs wurde durch staatliche Hilfsmaßnahmen gemildert, darunter die „Soforthilfe Corona“, die in Baden-Württemberg 245.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von 2,1 Milliarden Euro erreichte. Schlussendlich wurde festgestellt, dass der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, Ausgleichsansprüche für Belastungen zu regeln, die mit den Betriebsschließungen einhergingen.
Quelle: bundesgerichtshof.de
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