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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Das Thema Homeoffice ist in aller Munde. Informationen zur Einrichtung des Heimarbeitsplatzes oder Tipps darüber, wie sich der Spagat zwischen privaten Belangen und dem Berufsalltag am besten meistern lässt, gibt es inzwischen zahlreiche. Auch sind Arbeitnehmer darüber informiert, dass für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgerechnet werden kann. Doch wie können Arbeitgeber die Arbeit ihrer Mitarbeiter im Homeoffice überprüfen und welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind zulässig?
Mit diesem Thema beschäftigt sich die Februar Ausgabe der Stiftung Warentest. In dem Artikel „Überwachung am Arbeitsplatz“ sowie auf der Internetseite finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber Informationen darüber, unter welchen Umständen technische Kontrollmethoden eingesetzt werden können und wann diese rechtswidrig sind. Die Stiftung Warentest beschäftigt sich mit diesem Thema, da im Jahre 2020 die Verkaufszahlen von Software zu Überwachungszwecken gestiegen sind. Entscheidend für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Kontrolle ist, welche Regelungen im Arbeitsvertrag festgehalten wurden und ob ein Arbeitnehmer konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug hat.
Grundsätzlich gelten für das Arbeiten von Zuhause dieselben Arbeitsregelungen wie im Büro und wie sie im Arbeitsbetrag festgeschrieben wurden. Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets oder des dienstlichen E-Mail-Postfachs zur privaten Kommunikation, kann dies bei Verdacht überprüft werden. Darüber, in welchen Fällen der Arbeitgeber Einsicht in das E-Mail-Postfach verlangen oder den Browserverlauf überprüfen darf, wie mit der Nachsicht der Zeiterfassung mittels der Überprüfung der Log-in-Daten umzugehen ist, informiert die Stiftung Warentest. Auch erklärt sie die Funktionsweise sowie die Zulässigkeit der sogenannten Keylogger-Software sowie der Überwachung durch Webcam-Aufnahmen.
Quelle: Stiftung Warentest
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