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G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Wer eine Immobilie bezieht, schließt mit dem Vermieter einen Mietvertrag ab. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen schriftlich vereinbarten unbefristeten Mietvertrag. Standardisierte und umfangreiche Vertragsentwürfe, sogenannte Formularmietverträge, werden beispielsweise von Maklern, Haus- und Grundbesitzervereinen oder von Verlagen angeboten. Viele darin enthaltene Vertragsklauseln sind oftmals überflüssig oder unwirksam. Ebenso verschlechtern einige Klauseln die Mieterrechte. Ein wirksamer Mietvertrag enthält Angaben darüber, wer Mieter und Vermieter sind sowie die Nennung, um welche Wohneinheit es sich handelt. Ebenso müssen Mietpreis und das Datum des Beginns des Mietverhältnisses festgelegt werden.
Während ein unbefristeter Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen sogenannten qualifizierten Zeitmietvertrag aufzusetzen. In diesem wird ein konkretes Datum für das Mietende festgelegt. Zudem muss ein Zeitmietvertrag, der nach dem 31. August 2001 geschlossen wurde, ein Befristungsgrund enthalten. Rechtlich gesehen gibt es drei Gründe, bei denen ein befristetes Mietverhältnis begründet ist: Eigenbedarf, die Nutzung als Dienstwohnung oder geplante Umbau- oder Abrissarbeiten, sodass der Wohnraum nicht mehr als Wohnung genutzt werden kann. Nur wenn der im Vertrag genannte Befristungsgrund zum Ende des Vertragsverhältnisses bestehen bleibt, ist der Zeitmietvertrag gültig.
Ebenso besteht für den Vermieter keine Möglichkeit, den Befristungsgrund innerhalb eines Zeitmietvertrags zu ändern. Hat er zum Beispiel Eigenbedarf angemeldet, kann er zum Ablauf des Verhältnisses nicht seine Mitarbeiter in die Wohnung einziehen lassen. Ein Zeitmietvertrag mit Angaben zum Vertragsbeginn und -ende sowie einem gültigen Befristungsgrund kann während der Laufzeit nicht gekündigt werden. Einzige Ausnahme ist eine fristlose Kündigung. Bei alten Zeitverträgen, die vor September 2001 geschlossen wurden, musste kein Befristungsgrund angegeben werden. In diesen Verträgen hatte der Mieter das Recht, ein Fortsetzungsverlangen zu äußern. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Vertragsende dieses Verlangen, konnte er das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er einen triftigen Grund, wie beispielsweise die Eigennutzung der Wohnung, hatte. Weitere Vertragsformen in einem Mietverhältnis sind Staffel- oder Indexmietverträge.
Quelle: DMB
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