Service
G. Obrock Immobilien- und Finanzierungsvermittlung GmbH
Wichtige Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB), die wesentlich zur Rechtsklarheit bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich beitragen, hat der Deutsche Bundestag beschlossen. Im Mittelpunkt steht die Einführung des Paragrafen 215a des Baugesetzbuches (BauGB), einer „Reparaturvorschrift“, die den bisherigen § 13b BauGB ersetzt. Dieser Schritt folgt auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das den § 13b für rechtswidrig erklärte. Diese Entscheidung hatte in vielen Gemeinden zu Unsicherheit geführt, insbesondere in Bezug auf laufende und fehlerhafte Planverfahren.
Mit der neuen Vorschrift des § 215a BauGB müssen Gemeinden nun eine umweltrechtliche Vorprüfung durchführen. Diese Vorprüfung dient der Feststellung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist eine vollständige Umweltprüfung erforderlich. Die anderen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der Verzicht auf frühe öffentliche Beteiligung, bleiben bestehen. Ziel dieser Neuregelung ist es, den Mehraufwand für betroffene Gemeinden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben möglichst gering zu halten.
Die Gesetzesänderung wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten, jedoch können sich die Gemeinden bereits im Vorfeld an den neuen Regelungen orientieren. Der § 215a BauGB löst den bisherigen § 13b BauGB ab, der aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode klarstellend aufgehoben wird. Diese Anpassung stellt einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Rechtsklarheit im Bereich der Bebauungspläne im Außenbereich dar.
Quelle und weitere Informationen: bmwsb.bund.de
© Photodune